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Übertritt

in die 5. Jgst. der Realschule

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Der Wechsel an eine Realschule ist frühestens nach der 4. Jahrgangsstufe möglich. Auch ein späterer Wechsel, z. B. nach der 5. Klasse, ist möglich. Das Kind darf das 12. Lebensjahr vor Beginn des Schuljahres 2011/12 am 31. Juli noch nicht vollendet haben. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet der Schulleiter.

Damit Ihr Kind an eine öffentliche Realschule wechseln darf, muss es "für die Realschule geeignet" sein. Diese Eignungsfeststellung trifft die Grundschule an Hand des Notenbildes und bescheinigt dies im Übertrittszeugnis. Bei der Eignungsfeststellung handelt es sich um eine Prognose auf der Grundlage des erbrachten Leistungsbildes (Noten, Arbeitsverhalten etc.) im Hinblick auf die künftigen Anforderungen der Realschule.

 

Übertritt von der 4. Klasse Grundschule:

Durchschnittsnote aus Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht (im Übertrittszeugnis)

  1. bis 2,66: Übertritt uneingeschränkt möglich
  2. ab 3,00: Übertritt nur möglich nach bestandenem Probeunterricht
    In den Fächern Deutsch und Mathematik müssen mindestens die Noten 3 und 4 erreicht werden.
    Bei der Notenkonstellation 4 und 4 entscheiden die Eltern (Elternwille).
  3. Schüler mit 3,00 oder schlechter, die sich ohne Erfolg dem Probeunterricht an einem Gymnasium unterzogen haben, können, wenn sie an die Realschule übertreten wollen, am dortigen Probeunterricht zum allgemeinen Nachtermin (in der letzten vollen Woche der Sommerferien 2011) teilnehmen.

Übertritt von der 5. Klasse Hauptschule in die 5. Klasse der Realschule:

Durchnittsnote aus Deutsch und Mathematik (im Jahreszeugnis)

  1. bis 2,5: Übertritt uneingeschränkt möglich
    Voranmeldung zum Einschreibetermin im Mai
    Endgültige Anmeldung mit dem Jahreszeugnis in den ersten drei Ferientagen der Sommerferien
  2. 3,0 oder schlechter:   k e i n   Probeunterricht mehr möglich

 

Übertritt vom  Gymnasium

  1. Übertritt uneingeschränkt möglich (in der Regel zu Beginn des Schuljahres) ,
    wenn kein Wiederholungsverbot nach BayEUG Art 53 Abs. 3 besteht

 

Beratung in Einzelfragen

übernimmt Frau Zimmermann im Rahmen der    >> Schulberatung

 

Für die Einschreibung sind mitzubringen:

 


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